Rechtsprechung
BVerwG, 16.05.1968 - II C 25.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch eines außerplanmäßigen Beamten auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrer - Vorliegen eines wirksamen Antrags auf Gewährung aller im Einzelfall durch das Gesetz zu Art. 131 GG vermittelten Rechte - Feststellung des Vorliegens eines Willens zum Tätigwerden als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 27.11.1964 - VII B 5.64
- BVerwG, 16.05.1968 - II C 25.65
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
Auszug aus BVerwG, 16.05.1968 - II C 25.65
Die vom Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSGE 14, 246) geäußerten Gedankengänge seien auf die Frist des § 71 d Abs. 4 G 131 nicht übertragbar; diese Frist bezwecke, wie Antragsfristen im allgemeinen, in angemessener Zeit einen Überblick über die angemeldeten Ansprüche zu geben und zu einem gewissen Zeitpunkt einen Schlußstrich zu ziehen.Entgegen dem Revisionsvorbringen greifen die Erwägungen, welche den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246 ff.) tragen, im vorliegenden Fall nicht durch.
- BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63
Auszug aus BVerwG, 16.05.1968 - II C 25.65
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1965 (BVerwGE 21, 258 [263]), auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, ist nicht geeignet, diese Meinung zu stützen; es steht ihr sogar eher entgegen. - BVerwG, 26.08.1965 - II C 153.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.05.1968 - II C 25.65
Im übrigen hat der Senat schon in den Gründen seines Urteils vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - (VerwRspr. Band 17 Nr. 210), das die Versäumung der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Ansprüchen auf Kriegsunfallversorgung (§ 181 a BBG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]) betrifft, in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allgemeine Bedenken gegen die in Rede stehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angemeldet; es heißt dort:.
- BVerwG, 13.01.1972 - II C 11.71
Anspruch auf Versorgung des Rechtsnachfolgers eines Beamten - Erfassung …
Ein allgemeiner Erfahrungssatz des möglicherweise von der Revision angenommenen Inhalts, daß jemand, der sich als zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörig meldete, damit zugleich alle ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte geltend machte und die dazu erforderlichen Anträge stellte, gibt es nicht (ebenso Urteil des Senats vom 16. Mai 1968 - BVerwG II C 25.65 -).Der Senat hat schon einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG II C 25.65 -) ausgeführt, daß eine solche Feststellung vor allem dann ausgeschlossen ist, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, daß der Antragsteller überhaupt nicht den inneren Wunsch und Willen hatte, alle ihm auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zustehenden Ansprüche geltend zu machen.".
- BVerwG, 30.04.1970 - VI C 45.66
Rechtsmittel
Bd. 17 Nr. 210] , vom 16. Mai 1968 - BVerwG II C 25.65 -, vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 - und vom 27. November 1969 - BVerwG II C 36.65 - vgl. ferner auch BVerwGE 13, 209; 16, 156 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 68/62]; 17, 199 [BVerwG 28.11.1963 - I C 74/61]und 24, 154). - BVerwG, 05.12.1968 - II C 84.65
Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge - Gleichstellung …
Einen allgemeinen Erfahrungssatz des möglicherweise von der Revision angenommenen Inhalts, daß jemand, der sich als zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörig meldete, damit zugleich alle ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte geltend machte und die dazu erforderlichen Anträge stellte, gibt es nicht (ebenso Urteil des Senats vom 16. Mai 1968 - BVerwG II C 25.65 -). - BVerwG, 12.09.1968 - II C 6.65
Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen - Gleichstellungsantrag eines Beamten …
Der Senat hat schon zu einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG II C 25.65 -) ausgeführt, daß eine solche Feststellung vor allem dann ausgeschlossen ist, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, daß der Antragsteller überhaupt nicht den inneren Wunsch und Willen hatte, alle ihm auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zustehenden Ansprüche geltend zu machen.